Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Oktober 1995
§ 7
§ 7 – Zuständigkeit
(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend durch. (2) Die Bundesagentur führt bei der Durchführung dieses Gesetzes die Bezeichnung "Familienkasse". (3) Abweichend von Absatz 1 führen die Länder § 6b als eigene Angelegenheit aus.
Kurz erklärt
- Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Umsetzung dieses Gesetzes zuständig.
- Sie handelt dabei nach Anweisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
- Bei der Umsetzung trägt die Bundesagentur den Namen "Familienkasse".
- Die Länder führen § 6b eigenständig aus, abweichend von der Bundesagentur.
- Es gibt spezielle Regelungen für die Länder in Bezug auf die Durchführung des Gesetzes.